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Anforderungen an Unternehmen für die Kampfmittelerkundung.
Firmen für die Erkundungen nach Kampfmitteln müssen vor der Auftragsvergabe auf folgende wichtige Anforderungen überprüft werden. Die Firma muss nach §7 Sprengstoffgesetz eine Erlaubnis vom zuständigen Gewerbeaufsichtsamt besitzen. Dieses setzt voraus, dass der Betrieb Fachkundige nach §20 Sprengstoffgesetz beschäftigt. Der Erlaubnisscheininhaber muss seine gültige Erlaubnis auf der Baustelle vorweisen können.
Die Arbeitnehmer auf der Räumstelle haben für den Todesfall und für die dauernde Erwerbsunfähigkeit ausreichend versichert zu sein. Wegen der massiven Auswirkungen im Schadensfall auf die Umgebung hat die Fachfirma eine Haftpflichtversicherung vorzuweisen, die Personen- Sach- und Vermögensschäden mit einer Summe von mindestens 2,5 Millionen Euro abdeckt. Selbstverständlich sollten die Arbeiten auch auf Basis der DGUV 201 – 207 durchgeführt werden. Hier werden zum Beispiel erschütterungsarme Verfahren für die Tiefensondierung vorgeschrieben, die demzufolge Ramm- und Drehschlagbohrverfahren ausschließt. Bei Sondierungen in Gewässern ist zusätzlich noch der Arbeitsschutz im Rahmen der BGV C23 einzuhalten.
Kommunen nehmen oft unkalkulierbare Risiken in Kauf.
Checkliste Kampfmittelerkundung:
- Erkundung, Historisch und Luftbildauswertung
- Gefährdungsabschätzung und Beurteilung
- Erstellen eines Erkundungs- bzw. Räumkonzeptes
- Herstellen der Sondierfähigkeit
- Sondieren und Orten
- Freilegen und Identifizieren
- Bergen
- Entscheidung durch staatliche Stelle über Abtransport, Entschärfen oder Sprengen
Erkundung, Feststellung und Bergung von Kampfmitteln stellt außergewöhnlich hohe Anforderungen an die gerätetechnische und personelle Ausstattung der ausführenden Firmen. Als Mindestvoraussetzung muss eine Firma den §20 nach SprengG besitzen, in dem explizit die genehmigten Arbeiten sowie das Fachpersonal aufgeführt sind.
Verantwortung für den Baugrund. Baugrundrisiko hinsichtlich zu erwartender Kampfmittelfunde.
Die Bereitstellung öffentlichen Baugrundes zur weiteren Bearbeitung, z.B. zur Herstellung von Infrastruktur oder zur Renaturierung, ist gemäß der Rechtsprechung nach §645 BGB im Sinne der Lieferung eines Baustoffes zu sehen. Die Verantwortung für den Zustand des Baustoffes „Baugrund“ trägt grundsätzlich der öffentliche Bauherr, d.h. die entsprechende Gemeinde bzw. das zuständige Amt. Unter dem Begriff „Baugrundrisiko“ ist zu verstehen, dass sich die Boden- und Grundwasserverhältnisse,durch das Vorhandensein von Kampfmitteln anders darstellen als angenommen und dadurch die zu erbringende Leistung erschwert wird oder sogar zusätzliche Leistungen erforderlich werden. Beides hat zur Folge, dass der mit Ausschreibung ermittelte Kostenrahmen nicht mehr einzuhalten ist. Ist eine Zeitzeugenbefragung nicht mehr möglich, so kann dieses hohe Risiko durch die Untersuchung der Fläche durch eine Fachfirma minimiert werden. Fachfirmen sind Unternehmen mit der Erlaubnis nach §7 Sprengstoffgesetz.